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Geschäftsordnung

Abschnitt 1 – Mitgliederversammlung

§ 1 Sitzungsleitung

1. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden eröffnet. Danach wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Sitzung eine Sitzungsleitung bestimmt.

2. Bei Diskussionen oder Beschlüssen, welche die Sitzungsleitung betreffen, muss die Sitzungsleitung abgegeben werden.

 

§ 2 Sitzungsverlauf

1. Die Sitzungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit fest. Anschließend wird die Tagesordnung beschlossen und die Tagesordnungspunkte werden entsprechend ihrer Reihenfolge abgearbeitet.

2. Die Worterteilung durch die Sitzungsleitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Meldungen. Für eine direkte Antwort auf eine Frage kann die Sitzungsleitung das Wort außerhalb der Rednerliste erteilen.

3. Die Sitzungsleitung kann einen Redner zur Ordnung rufen oder ihm das Wort entziehen.

4. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nur vereinsöffentlich. Gäste können auf Antrag eines Mitglieds oder Beschluss der Sitzungsleitung teilnehmen.

 

§ 3 Rede-, Antrags- und Stimmrecht

1. Rede-, Antrags- und Stimmrecht haben grundsätzlich nur Mitglieder des Vereins.

2. Die Sitzungsleitung kann Gästen das Rederecht für einzelne Tagesordnungspunkte erteilen.

 

§ 4 Stimmrecht für minderjährige Mitglieder

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ihr Stimmrecht nicht selbst wahrnehmen. Sie werden in der Regel durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten.

2. Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können ihr Stimmrecht selbst wahrnehmen, sofern die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt. Die Nachweise über diese Zustimmungen sind vom Vorstand zu verwahren und zu jeder Mitgliederversammlung der Sitzungsleitung auszuhändigen.

 

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) sind durch Heben beider Hände anzuzeigen und werden mündlich vorgebracht. Sie dürfen sich nur mit dem Sitzungsverlauf beschäftigen.

2. Durch GO-Anträge wird die Rednerliste, nicht aber ein Redner unterbrochen.

3. Als GO-Anträge gelten:

1. Vertagung oder Schluss der Sitzung,

2. Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,

3. Schluss der Debatte oder der Rednerliste,

4. Verkürzung der Redezeit,

5. Beschränkung der Redeberechtigung,

6. Unterbrechung der Sitzung,

7. sofortige, geheime oder namentliche Abstimmung.

4. GO-Anträge nach Nr. 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über GO-Anträge ist sofort abzustimmen. Ausgenommen sind Anträge auf geheime Abstimmung. Diese sind ohne Abstimmung anzunehmen.

6. Der Antragsteller darf seinen Antrag kurz begründen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Sitzungsleitung den Antrag für angenommen erklären.Erhebt sich Widerspruch, so kann dieser von höchstens einem Redner kurz begründet werden, danach ist unverzüglich abzustimmen.

 

§ 6 Verfahren zur Beschlussfassung

1. Nach dem Ende der Debatte stellt der Sitzungsleiter die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt die Mitglieder darüber abstimmen, indem er Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltung mündlich abfragt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Im Falle einer namentlichen Abstimmung verliest der Sitzungsleiter die Namen der anwesenden Mitglieder, die dann jeweils abstimmen. Dies wird vom Sitzungsleiter in die Namensliste eingetragen.

2. Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, so sind bei der Reihenfolge der Abstimmungen Änderungs- und Zusatzanträge vor der Behandlung des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen. Außerdem sind weitergehende Anträge vor weniger weitgehenden Anträgen zur Abstimmung zu bringen.

3. Der Sitzungsleiter stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt. Zweifel am Abstimmungsergebnis und -verfahren können nur unmittelbar nach der Feststellung vorgebracht werden. In diesem Fall ist die Abstimmung unverzüglich zu wiederholen.

4. Mit der Abstimmung über einen Antrag ist die Debatte über den Antragsgegenstand beendet.

5. Zur Aufhebung eines früheren Beschlusses bedarf es zumindest der Mehrheit der Mitglieder.

 

§ 7 Arbeitskreise/Kommissionen

Zur Vorbereitung inhaltlicher Schwerpunkte oder zur Durchführung besonderer Projekte und Veranstaltungen kann die Mitgliederversammlung Arbeitskreise und Kommissionen einrichten.

 

§ 8 Wahl des Vorstands

1. Die Wahlen zu den drei Bereichen, Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende und Beisitzer, sind grundsätzlich in getrennten Wahlvorgängen zu behandeln.

2. Bei den Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand sollen die Teilbereiche des Vereins gleichmäßig vertreten sein. Die Funktionen des Vorsitzenden und der drei Stellvetreter sind hierbei gleichgestellt.

3. Vor der Wahl der Beisitzer ist durch einfachen Beschluss die Anzahl der zu wählenden Beisitzer festzulegen. Der neu gewählte geschäftsführende Vorstand ist vor diesem Beschluss zu hören.

4. Alle Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

5. Für den Fall, dass es maximal genauso viele Kandidaten wie verfügbare Posten gibt, wird pro Kandidat mit den Möglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

6. Für den Fall, dass es mehr Kandidaten als verfügbare Posten gibt, hat jedes Mitglied genau so viele Stimmen wie es verfügbare Posten gibt. Diese Stimmen können auf die Kandidaten verteilt werden. Stimmenhäufung ist dabei nicht zugelassen. Weiterhin gibt es die Möglichkeiten anstatt einen oder mehrere Kandidaten zu wählen, sich zu Enthalten oder mit Nein für alle Kandidaten zu stimmen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, so lange die Anzahlt der Nein-Stimmen ihre Stimmenanzahl nicht übersteigt.

 

Abschnitt 2 – Vorstand

§ 9 Sitzungsleitung

1. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

2. Es gilt § 1 Abs. 2.

 

§ 10 Sitzungsverlauf

1. Es gelten inhaltlich entsprechend die §§ 3-5.

2. Vor Anträgen, die finanzielle Auswirkungen auf den Verein haben, ist der Kassenwart zu hören.

 

§ 11 Kassenwart

1. Auf der ersten Sitzung des Vorstandes wird die Aufgabe des Kassenwartes für die Dauer der Wahlperiode an eines der Vorstandsmitglieder oder ein anderes Vereinsmitglied übertragen.

2. Sollte das Vereinsmitglied, das die Funktion des Kassenwartes innehat, diese Funktion nicht ausführen können oder wollen, wird auf der nächsten Vorstandssitzung die Aufgabe gem. Abs. 1 an ein anderes Mitglied übertragen.

 

§ 12 Aufgabenverteilung

1. Innerhalb des Vorstandes ist auf der ersten Sitzung eine Aufgabenverteilung vorzunehmen.

2. Insbesondere sind dabei die beiden Teilbereiche Schulförderung und Schachsport mit mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden zu besetzen.

 

§ 13 Zeichnungsberechtigungen

1. Der Vorstand kann zur Vereinfachung seiner Geschäfte anderen, als den in § 10 der Satzung als außenvertretungsberechtig genannten, Mitgliedern eine Zeichnungsberechtigung erteilen.

2. Vor einer solchen Handlung ist der Kassenwart zu hören.

 

§ 14 Arbeitskreise/Kommissionen

Es gilt inhaltlich entsprechend § 7.

 

§ 15 Abstimmungen auf digitalem Weg

1. Zur Vereinfachung der Vorstandsarbeit ist die Beschlussfassung per E-Mail und über den internen Bereich der Internetseite des Vereins zugelassen.

2. Sämtliche, für die Abstimmung notwendigen, Informationen müssen vorab an den gesamten Vorstand übermittelt werden.

3. Für jede Abstimmung ist eine Frist von mindestens 7 Tagen einzuhalten. Auf Urlaubszeiten und Feiertage soll Rücksicht genommen werden.

4. Sämtliche E-Mails, die eine Vorstandsabstimmung betreffen, müssen archiviert werden.

5. Sobald ein Mitglied des Vorstandes Einwendungen gegen eine Beschlussfassung per E-Mail oder im internen Bereich der Internetseite des Vereins hat, muss die betreffende Abstimmung auf einer Sitzung durchgeführt werden.

 

Abschnitt 3 Allgemeines

§ 16 Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Sitzungsleitung. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und gilt solange, bis eine neue Geschäftsordnung mit der Mehrheit der Stimmen, auf einer Mitgliederversammlung auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, in Kraft gesetzt wird.

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